Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wissenschaftliche Untersuchungen Verordnung
WissUV§ 1 Geltungsbereich
(1) Wissenschaftliche Untersuchungen an Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind gemäß § 66 Absatz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes unabhängig von der Form der jeweiligen Erhebung vor ihrer Durchführung dem für Schule zuständigen Ministerium zur Genehmigung vorzulegen. Sie sollen inhaltlich und hinsichtlich der angestrebten Ergebnisse einen Bezug zum Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule haben. Die Genehmigung wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erteilt. § 66 Absatz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes bleibt unberührt.
(2) Wissenschaftliche Untersuchungen, die
von dem für Schule zuständigen Ministerium durchgeführt werden oder von diesem beauftragte nachgeordnete Einrichtungen oder wissenschaftliche Institutionen durchführen oder
als Vergleichsstudien auf Beschluss der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) durchgeführt werden,
bedürfen gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes nicht der Genehmigung. Die Durchführenden werden von dem für Schule zuständigen Ministerium auf die Anwendung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Für diese wissenschaftlichen Untersuchungen besteht eine Beteiligungspflicht der ausgewählten Schulen. § 66 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes bleibt unberührt.
(3) Nicht der Genehmigungspflicht gemäß § 1 Absatz 1 unterliegen:
Umfragen und Erhebungen, die Schülerinnen oder Schüler an ihrer Schule durchführen sowie
Umfragen und Erhebungen von Eltern von Schülerinnen und Schülern der jeweils von ihnen besuchten Schulen.
(4) Derartige Untersuchungen bedürfen der Genehmigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der Schule, an der die Untersuchung geplant ist. Die Teilnahme an der Untersuchung ist freiwillig. Sollen dabei personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern oder an der Schule tätigen Personen erhoben werden, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Genehmigung erteilen, wenn die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gewährleistet ist und die jeweils betroffenen Personen eingewilligt haben. Ist davon auszugehen, dass die Untersuchungen ganz oder teilweise für Einrichtungen oder Personen gemäß § 2 oder für andere Einrichtungen oder Personen erfolgen, ist auf die Erforderlichkeit der Antragstellung zur Erteilung einer Genehmigung gemäß dieser Verordnung zu verweisen. § 5 Absatz 7 Satz 3 gilt entsprechend.
Einzelnorm