Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wissenschaftliche Untersuchungen Verordnung

WissUV

§ 3 Antragsunterlagen

Den Anträgen auf Genehmigung einer wissenschaftlichen Untersuchung sind beizufügen:

eine ausführliche Darstellung des Zwecks, des Inhalts und des Umfangs der wissenschaftlichen Untersuchung, Angaben zu Auftraggebenden sowie die Benennung der für die Untersuchung Verantwortlichen und deren Qualifikation,

verbindliche Hinweise auf die Art der erforderlichen Daten, deren Verarbeitung und Sicherung sowie auf die Art und Weise der beabsichtigten Verwendung der Untersuchungsergebnisse, insbesondere auf deren Übermittlung,

Angaben über die Anzahl der einzubeziehenden Schülerinnen und Schüler, die Jahrgangsstufen, über die einbezogenen Schulen nach Schulformen,

Angaben über die Einbeziehung von Lehrkräften, sonstigem pädagogischen Personal und sonstigem Personal gemäß § 68 des Brandenburgischen Schulgesetzes sowie über die Einbeziehung von Personen der Schulleitungen und der Schulaufsichtsbehörden,

Angaben über den beabsichtigten Umfang der Inanspruchnahme der Personen gemäß den Nummern 3 und 4 sowie über die zeitlichen Umstände der Erhebungen vor Ort,

ein Zeitplan für die wissenschaftliche Untersuchung,

eine vollständige Dokumentation der geplanten Erhebungsinstrumente (zum Beispiel Fragebogenmuster, Fragenkataloge, Angaben zu Form und Inhalt von Bild- und Tonaufnahmen) sowie Angaben über den Zeitpunkt der Anonymisierung und die Vernichtung oder Löschung der erhobenen Daten,

ein Muster des Anschreibens an die Eltern Minderjähriger sowie an die Schülerinnen und Schüler, die einwilligungsfähig sind sowie ein Muster der widerruflichen Einwilligungserklärung der Eltern zur freiwilligen Teilnahme der minderjährigen Kinder an der Befragung sowie ein Muster eines Hinweises an die Schülerinnen und Schüler, dass die Teilnahme an der wissenschaftlichen Untersuchung freiwillig und jederzeit widerrufbar ist und dass bei einer Teilnahme nicht alle Fragen beantwortet werden müssen,

eine Verpflichtungserklärung, dass die Ergebnisse der Untersuchung dem für Schule zuständigen Ministerium unentgeltlich, zeitnah und ohne Aufforderung zur Verfügung gestellt werden sowie

eine Erklärung über die Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 66 Absatz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes, des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes sowie der Verordnung ( EU ) 2016/679; Antragstellende, die nicht dem Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, sind auf die Anwendung dieser rechtlichen Regelungen zu verpflichten.

Die zustimmende Stellungnahme der Schulkonferenz gemäß § 91 Absatz 3 Nummer 9 des Brandenburgischen Schulgesetzes der jeweils in die wissenschaftliche Untersuchung einbezogenen Schule muss den Antragstellenden vor Beginn der Untersuchung vorliegen und kann vom für Schule zuständigen Ministerium angefordert werden. Das Erfordernis der Stellungnahme der Schulkonferenz entfällt bei Untersuchungen gemäß § 2 Nummer 2.

Einzelnorm

§ 2 § 4