Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wissenschaftliche Untersuchungen Verordnung
WissUV§ 4 Schutz personenbezogener Daten, Einwilligung
(1) Wissenschaftliche Untersuchungen, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, sind auf der Grundlage von § 66 Absatz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes, des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes sowie der Verordnung (EU) 2016/679 durchzuführen.
(2) Die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an wissenschaftlichen Untersuchungen erfolgt freiwillig, es sei denn, es handelt sich um eine Untersuchung gemäß § 1 Absatz 2. Die Teilnahme setzt bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern eine Einwilligung der Eltern voraus. Für minderjährige Schülerinnen und Schüler, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und als einwilligungsfähig gelten, ist zusätzlich zu der Einwilligung der Eltern eine selbstständige Einwilligung vorauszusetzen. Allein auf der Grundlage der elterlichen Einwilligung können diese Schülerinnen und Schüler nicht verpflichtet werden, an der wissenschaftlichen Untersuchung teilzunehmen, wenn ihrerseits keine Einwilligung vorliegt. Liegt in diesen Fällen bereits keine Einwilligung der Eltern vor, kommt eine Teilnahme dieser Schülerinnen und Schüler nicht mehr in Betracht. Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern bedarf es einer zusätzlichen Einwilligung der Eltern, wenn im Rahmen der wissenschaftlichen Untersuchungen personenbezogene Daten der Eltern (zum Beispiel Bildungsabschlüsse, Einkommen, Beruf sowie andere Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679) erhoben werden sollen. Dies gilt auch dann, wenn ein namentlicher Bezug zu den Eltern nicht herstellbar ist. Die Einwilligung bedarf der Schriftform.
(3) Im Rahmen der Genehmigung sind die Personen, die im Rahmen der wissenschaftlichen Untersuchung berechtigten Zugang zu personenbezogenen Daten haben, auf die Pflicht hinzuweisen, das Datengeheimnis zu wahren und solche Daten nicht unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder zu offenbaren. Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Tätigkeit.
(4) Der Schutz vor einer möglichen Bestimmbarkeit Betroffener aus anonymisierten oder pseudonymisierten Daten ist in geeigneter Weise zu sichern. Kann dies nicht hinreichend sicher gewährleistet werden, ist die Genehmigung nur unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass alle Betroffenen dem in Kenntnis dieses Umstandes ausdrücklich zustimmen.
(5) Bild- und Tonaufnahmen sowie andere Rohdaten sind nach erfolgter Verarbeitung, die keine personenbezogenen Daten enthalten darf, zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen. Unbefugte Dritte dürfen keinen Zugang zu Daten der Erhebung haben.
Einzelnorm