Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wohnungswesenzuständigkeitsverordnung

WoweZV

§ 4

(1) Die

Aufgaben der zuständigen Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung

von Ordnungswidrigkeiten nach § 26 des Wohnungsbindungsgesetzes und des § 52

des Wohnraumförderungsgesetzes nehmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die

Landkreise, die Ämter, die amtsfreien Gemeinden oder die kreisfreien Städte

wahr, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.

(2) Für gefördertes

selbstgenutztes Wohneigentum im Anwendungsbereich des § 25 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes

nimmt die Investitionsbank des Landes Brandenburg die Aufgaben der zuständigen

Stelle für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 52 des

Wohnraumförderungsgesetzes wahr.

§ 3 § 5