Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wohnungswesenzuständigkeitsverordnung
WoweZV§ 4
(1) Die
Aufgaben der zuständigen Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach § 26 des Wohnungsbindungsgesetzes und des § 52
des Wohnraumförderungsgesetzes nehmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die
Landkreise, die Ämter, die amtsfreien Gemeinden oder die kreisfreien Städte
wahr, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.
(2) Für gefördertes
selbstgenutztes Wohneigentum im Anwendungsbereich des § 25 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes
nimmt die Investitionsbank des Landes Brandenburg die Aufgaben der zuständigen
Stelle für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 52 des
Wohnraumförderungsgesetzes wahr.