Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wohnungswesenzuständigkeitsverordnung

WoweZV

§ 5

Zuständige

Stellen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung des

Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau sind die Ämter, die amtsfreien

Gemeinden und die kreisfreien Städte.

§ 4 § 6