Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wohnungswesenzuständigkeitsverordnung
WoweZV§ 5
Zuständige
Stellen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung des
Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau sind die Ämter, die amtsfreien
Gemeinden und die kreisfreien Städte.