Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wohnungswesenzuständigkeitsverordnung

WoweZV

§ 6

(1) Die

Landkreise, die Ämter, die amtsfreien Gemeinden und die kreisfreien Städte

nehmen die ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben als

Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr, mit Ausnahme der Aufgaben nach

§ 3 Nr. 2.

(2) Die

Sonderaufsicht über die Ämter und die amtsfreien Gemeinden als zuständige

Stellen nach dieser Verordnung führt der Landrat als allgemeine untere

Landesbehörde. Die Sonderaufsicht über die Landkreise und die kreisfreien Städte

als zuständige Stellen nach dieser Verordnung führt das Ministerium für

Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr; es ist zugleich oberste Sonderaufsichtsbehörde.

(3) Die

Sonderaufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung

der Aufgaben nach dieser Verordnung zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung

der Aufgaben nach dieser Verordnung dürfen die Sonderaufsichtsbehörden

das

Unterrichtungsrecht ausüben,

allgemeine

Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern,

besondere

Weisungen erteilen, wenn das Verhalten der zuständigen Stellen zur Erledigung

ihrer Aufgaben nicht geeignet erscheint oder wenn es überörtliche Interessen

oder die Verwirklichung der Förderungsziele gebieten,

die Befugnisse

der zuständigen Stellen selbst auf deren Kosten ausüben, wenn erteilte

Weisungen nach Nummer 3 von den zuständigen Stellen nicht innerhalb der

bestimmten Frist durchgeführt werden.

(4) Die

Fachaufsicht über die Investitionsbank des Landes Brandenburg führt das

Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr.

§ 5 § 7