Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wohnungswesenzuständigkeitsverordnung
WoweZV§ 6
(1) Die
Landkreise, die Ämter, die amtsfreien Gemeinden und die kreisfreien Städte
nehmen die ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben als
Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr, mit Ausnahme der Aufgaben nach
(2) Die
Sonderaufsicht über die Ämter und die amtsfreien Gemeinden als zuständige
Stellen nach dieser Verordnung führt der Landrat als allgemeine untere
Landesbehörde. Die Sonderaufsicht über die Landkreise und die kreisfreien Städte
als zuständige Stellen nach dieser Verordnung führt das Ministerium für
Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr; es ist zugleich oberste Sonderaufsichtsbehörde.
(3) Die
Sonderaufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung
der Aufgaben nach dieser Verordnung zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung
der Aufgaben nach dieser Verordnung dürfen die Sonderaufsichtsbehörden
das
Unterrichtungsrecht ausüben,
allgemeine
Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern,
besondere
Weisungen erteilen, wenn das Verhalten der zuständigen Stellen zur Erledigung
ihrer Aufgaben nicht geeignet erscheint oder wenn es überörtliche Interessen
oder die Verwirklichung der Förderungsziele gebieten,
die Befugnisse
der zuständigen Stellen selbst auf deren Kosten ausüben, wenn erteilte
Weisungen nach Nummer 3 von den zuständigen Stellen nicht innerhalb der
bestimmten Frist durchgeführt werden.
(4) Die
Fachaufsicht über die Investitionsbank des Landes Brandenburg führt das
Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr.