Gesetze / Wrackbeseitigungskostendurchsetzungsgesetz

WrackBKostDG

§ 4

In Streitigkeiten nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen wegen der Ansprüche nach § 2 ist das Landgericht im ersten Rechtszug zuständig, in dessen Bezirk die nach § 3 zuständige Behörde ihren Sitz hat.

§ 3 § 5