Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO

§ 42 Zeitpunkt der Prüfung

Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird nach einem Studium der Zahnmedizin von mindestens einem Jahr nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt.

§ 41 § 43