Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ZBW-Verordnung
ZBWV§ 10 Unterrichtsorganisation
(1) Das Wintersemester entspricht dem ersten Schulhalbjahr des jeweiligen Schuljahres, das Sommersemester dem zweiten Schulhalbjahr. Ein Bildungsgang des Zweiten Bildungsweges beginnt in der Regel zu Beginn des Wintersemesters. Vorkurse beginnen in der Regel zu Beginn des Sommersemesters. Mit Genehmigung des staatlichen Schulamtes kann ein Bildungsgang auch im Sommersemester beginnen.
(2) Die Ausbildung ist nach erwachsenenpädagogischen Grundsätzen zu gestalten und soll das Alter, die Berufs- und Lebenserfahrung der Studierenden berücksichtigen. Verstärkt sollen inhaltliche und organisatorische Möglichkeiten des fächerverbindenden und fächerübergreifenden Unterrichtens genutzt werden.
(3) Die Einrichtungen können anbieten im
Aufgabenfeld I (sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld) die Fächer Deutsch, Kunst und Musik sowie Fremdsprachen,
Aufgabenfeld II (gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld) die Fächer Geschichte, Politische Bildung, Erdkunde und Erziehungswissenschaft,
Aufgabenfeld III (mathematisch-naturwissenschaftliches Aufgabenfeld) die Fächer Mathematik, Informatik, Physik, Chemie und Biologie.
Mit Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums können auf Antrag der Einrichtung weitere Fächer angeboten und neue Fächer erprobt werden.
(4) Für die Gestaltung des Unterrichts sind die Rahmenpläne für die Bildungsgänge des Zweiten Bildungsweges verbindlich.
(5) Übergreifende Themenkomplexe gemäß § 12 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes sollen in geeigneten Fächern unterrichtet werden. Eine Schwerpunktsetzung für bestimmte Themenkomplexe soll sich an der Lebenserfahrung der Studierenden und an aktuellen gesellschaftlichen Problemstellungen orientieren. Die Erteilung des Unterrichts erfordert eine Abstimmung zwischen den beteiligten Lehrkräften.
(6) In den Bildungsgängen des Zweiten Bildungsweges können bei entsprechendem Bedarf und nach Vorliegen einer besonderen pädagogischen Konzeption mit Genehmigung des staatlichen Schulamtes zielgruppenspezifische Klassen oder Kurse eingerichtet werden. Um Studierenden eine bessere Vereinbarung von Beruf, Familie und schulischer Erwachsenenbildung gewährleisten zu können, kann im Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in Teilzeitform die Organisation des Unterrichts in Teilen unter Nutzung elektronischer Medien durchgeführt werden (online-Kurse), wenn die sächlichen Voraussetzungen und die Grundsätze der Leistungsbewertung gewährleistet werden können. Die Teilnahme an online-Kursen setzt voraus, dass die Studierenden der Verarbeitung personenbezogener Daten schriftlich zustimmen. Ein Anspruch auf Einrichtung eines bestimmten Kurses besteht nicht. Die Teilnahme ist freiwillig.