Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ZBW-Verordnung

ZBWV

§ 9 Beratung und Information

(1) Die Einrichtung sorgt für eine angemessene persönliche Beratung jeder oder jedes Studierenden. Dafür werden Lehrkräfte benannt, die die Studierenden aus dem eigenen Unterricht kennen sollen (Beratungslehrkraft). Die Einrichtung stellt sicher, daß jedem Studierenden und jeder Studierenden eine Lehrkraft für die persönliche Beratung bekannt ist. Bei allen Entscheidungen, die die schulische Laufbahn der Studierenden betreffen, ist die Beratungslehrkraft zu beteiligen.

(2) Die Schullaufbahnberatung übernehmen die mit der Stufenkoordination beauftragten Lehrkräfte. Über die Schullaufbahnberatung ist ein Protokoll anzufertigen, das die wesentlichen Punkte anführt, die Gegenstand der Beratung waren. Das Beratungsprotokoll wird zur Schülerakte der oder des Studierenden genommen. In einem Beratungsgespräch mit der Lehrkraft, die mit der Stufenkoordination beauftragt wurde, werden von der oder dem Studierenden die Kurse festgelegt, die in die Gesamtqualifikation eingehen.

(3) Vor der Entscheidung über eine Beurlaubung von mehr als einem Semester Dauer oder die Wiederholung eines Schuljahres sollen die betreffenden Studierenden darauf hingewiesen werden, daß entsprechend der personellen und organisatorischen Bedingungen kein Anspruch auf die Einrichtung bestimmter Fächer und Kurse besteht.

§ 8 § 10