Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ZBW-Verordnung

ZBWV

§ 11 Leistungsbewertung

(1) Die Leistungsbewertung folgt dem Grundsatz der Analyse und Evaluation der Lernbedingungen und Lernprozesse unter Berücksichtigung der allgemeinen und persönlichen Lernumstände und des subjektiven Lernfortschritts. Sie ist eine pädagogische Maßnahme, die die Schullaufbahn und die allgemeine Lebensgestaltung der Studierenden bestimmt.

(2) Die Leistungsbewertung erfolgt gemäß § 57 des Brandenburgischen Schulgesetzes und nach den in den Rahmenplänen formulierten allgemeinen und fachlichen Zielen entsprechend den unterschiedlichen Bildungsgängen in Form von Noten oder Punkten gemäß Anlage 1. Für die einzelnen Fächer werden zum Ende jedes Semesters Abschlußbewertungen vorgenommen. Diese setzen sich aus den erbrachten Leistungen im Beurteilungsbereich "Klausuren" und im Beurteilungsbereich "Sonstige Leistung" zusammen. Zum Beurteilungsbereich "Sonstige Leistung" gehören alle außerhalb der Klausuren im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen. Klausurbewertungen gehen bei einer Klausur pro Semester mit einem Drittel, bei zwei Klausuren pro Semester zusammen mit der Hälfte in die Kursbewertung ein.

(3) An die Stelle von Klausuren können gleichgewichtig "Andere Leistungsnachweise" treten. Ein Anderer Leistungsnachweis ist eine Form der besonderen Überprüfung des Lernerfolges und muß in den Anforderungen einer Klausur entsprechen. Ein Anderer Leistungsnachweis soll die Fähigkeit der Studierenden zur eigenständigen Bearbeitung eines selbstgewählten Themas fördern. Er kann auch von Studierenden gemeinsam erbracht werden, sofern ein individueller Anteil erkennbar ist und bei der Bewertung zusätzlich zum Gesamtergebnis berücksichtigt werden kann. Bei vorwiegend praktischen oder gestalterischen Leistungen muß der Andere Leistungsnachweis auch ausreichende theoretische Anteile enthalten. Die Entscheidung der Studierenden für den Anderen Leistungsnachweis anstelle einer Klausur erfolgt nach der Beratung durch die Lehrkraft zu Beginn eines Semesters. Aufgabenstellung, Erwartungshorizont, Bewertungsmaßstäbe und Bearbeitungszeit werden schriftlich festgelegt. Im Ausnahmefall kann die Bearbeitungszeit verlängert werden.

(4) Die Studierenden müssen durch aktive Teilnahme und Mitarbeit im Unterricht sicherstellen, daß ihre Leistungen beurteilbar sind. Stellt die Fachlehrkraft fest, daß vorgeschriebene Leistungsnachweise nicht erbracht wurden oder beurteilbare Leistungen für eine Semesternote nicht in ausreichendem Umfang vorliegen, muß entsprechend der Art und dem Umfang des fehlenden Leistungsnachweises oder der fehlenden Noten nach Entscheidung der unterrichtenden Fachlehrkraft

eine schriftliche oder mündliche Leistungsfeststellung oder

eine schriftliche und mündliche Prüfung entsprechend den Bestimmungen gemäß § 19 Abs. 6 durchgeführt werden, deren Ergebnissse bei höherer Gewichtung der schriftlichen Prüfung in den Beurteilungsbereich "Sonstige Leistung" eingeht.

(5) Die Studierenden werden zu Beginn jedes Semesters in jedem Fach über die Art der Leistungsnachweise und die Bewertungskriterien informiert. In der Mitte jedes Semesters unterrichtet die Fachlehrkraft die Studierenden über den bis dahin erreichten Gesamtleistungsstand.

§ 10 § 12