Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ZBW-Verordnung
ZBWV§ 19 Prüfungen
(1) Der Realschulabschluss/die Fachoberschulreife wird durch eine Prüfung erworben, sofern keine Befreiung vorliegt. Von der Prüfung wird befreit, wer in allen Fächern am Ende der Jahrgangsstufe 10 mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat.
(2) Die Prüfung wird auf Antrag in schriftlicher und mündlicher Form durchgeführt und erstreckt sich auf die Fächer, die nicht mit mindestens ausreichenden Leistungen abgeschlossen wurden. Eine freiwillige Prüfung zur Leistungsverbesserung ist nicht zulässig. In Fächern, in denen eine Prüfung stattfinden soll, erhalten die Studierenden eine Vornote.
(3) Das staatliche Schulamt ist für die Durchführung der Prüfung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich verantwortlich. Die Festlegung und Genehmigung des Terminplanes für alle schriftlichen und mündlichen Prüfungen erfolgt durch das staatliche Schulamt in Absprache mit der Leitung der Einrichtung auf der Grundlage der eingereichten Terminvorschläge.
(4) Der Realschulabschluss/die Fachoberschulreife wird erworben, wenn in allen geprüften Fächern eine mindestens ausreichende Gesamtleistung erreicht wurde. Die Gesamtleistung in einem Fach setzt sich zu gleichen Teilen aus der Vornote, der Note aus der schriftlichen Prüfung und der Note aus der mündlichen Prüfung zusammen. Zehntelnoten werden zu ganzen Noten auf- oder abgerundet. Wer in einer schriftlichen Prüfung nur eine ungenügende oder mangelhafte Leistung erreicht, hat die Prüfung in diesem Fach nicht bestanden.
(5) Für die Prüfung bildet die Leitung der Einrichtung einen Prüfungsausschuß, der mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Mitglieder des Prüfungsausschusses sind
ein Mitglied der Leitung der Einrichtung, das den Vorsitz führt,
die in dem jeweiligen Fach unterrichtende Lehrkraft als Prüferin oder Prüfer,
eine weitere fachkundige Lehrkraft, die das Protokoll führt.
(6) Eine Nachprüfung kann auf Antrag ablegen, wer durch die Verbesserung um eine Note in nur einem Fach die Bedingungen zum Erwerb eines Abschlusses gemäß § 18 Abs. 3 oder § 19 Abs. 4 erfüllt. Für die Nachprüfung ist durch die Leitung der Einrichtung der Prüfungsausschuß gemäß Absatz 5 erneut einzuberufen. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend. Die Nachprüfung findet zu Beginn des folgenden Semesters statt. Der Prüfungsumfang entspricht dem Umfang der jeweiligen schriftlichen und mündlichen Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses/der Fachoberschulreife.