Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ZBW-Verordnung

ZBWV

§ 17 Versetzung

(1) Die Studierenden werden nach dem zweiten Semester versetzt, wenn Leistungen gemäß § 18 Abs. 3 nachgewiesen werden. Im begründeten Einzelfall kann eine Versetzung auch bei Nichterfüllung der Versetzungsbedingungen gemäß Satz 1 erfolgen, wenn damit kein schulischer Abschluß erworben wird und eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Semesters zu erwarten ist oder eine Versetzung für die Lernentwicklung als förderlicher angesehen wird.

(2) Wer erneut nicht versetzt werden kann, muß den Bildungsgang verlassen. Über Ausnahmen entscheidet das staatliche Schulamt.

(3) Einer Wiederholung des ersten und zweiten oder nur des zweiten Semesters auf Antrag der oder des Studierenden soll stattgegeben werden, wenn damit die Voraussetzungen zum Erwerb eines bisher nicht erreichten Abschlusses verbessert werden.

(4) Wenn die bisherigen Leistungen eine erfolgreiche Mitarbeit in einem höheren Semester erwarten lassen, kann auf Antrag der oder des Studierenden eine Vorversetzung um bis zu zwei Semester erfolgen. Die Entscheidung kann frühestens zum Ende des ersten Semesters auf der Grundlage der Bescheinigung über die Schullaufbahn getroffen werden.

(5) Die Entscheidungen über die Versetzung, eine Nichtversetzung, Wiederholung oder Vorversetzung trifft die Jahrgangskonferenz gemäß § 88 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes.

§ 16 § 18