Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ZBW-Verordnung

ZBWV

§ 18 Abschlüsse

(1) Am Ende jeder Jahrgangsstufe wird in jedem Fach zum Nachweis der Leistungen eine Kursnote erteilt, die sich aus den beiden Semesternoten der jeweiligen Jahrgangsstufe unter Beachtung der Leistungsentwicklung zusammensetzt.

(2) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Bildungsganges gemäß § 19 Abs. 1 wird der Realschulabschluss/die Fachoberschulreife erworben.

(3) Der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife kann am Ende der Jahrgangsstufe 9, der erweiterte Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife am Ende der Jahrgangsstufe 10 erworben werden, wenn in höchstens zwei Fächern mangelhafte oder ungenügende, bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen nachgewiesen werden. Eine mangelhafte oder ungenügende Leistung darf in höchstens einem der Fächer Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache oder dem Fach des Wahlpflichtbereiches auftreten.

§ 17 § 19