Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ZBW-Verordnung
ZBWV§ 26 Abschlußbedingungen in der Teilzeitform
(1) In den beiden Leistungskursfächern müssen jeweils zwei Kurse belegt und davon drei Kurse mit mindestens 45 Punkten der dreifachen Wertung abgeschlossen worden sein. Unter diesen drei einzubringenden Kursen müssen sich Kurse des zweiten anrechenbaren Semesters befinden. In zwei der drei anzurechnenden Leistungskurse müssen mindestens je fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.
(2) Im Grundkursbereich werden fünf Grundkurse angerechnet, die mit mindestens 50 Punkten der doppelten Wertung abgeschlossen wurden. In drei der fünf anzurechnenden Grundkurse müssen mindestens je fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.
(3) Unter den nach Absatz 1 zu belegenden Leistungskursen und den nach Absatz 2 anzurechnenden Grundkursen müssen enthalten sein je zwei Semesterkurse in
Deutsch,
Mathematik,
einer Fremdsprache und
einem naturwissenschaftlichen Fach oder einem Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes.
(4) Die in Absatz 3 genannte Fremdsprache kann entweder die erste Fremdsprache sein oder eine zweite Fremdsprache gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, wenn bei Eintritt in die Hauptphase mindestens fünf Punkte erreicht worden sind oder eine zweite Fremdsprache, die bei Eintritt in die Hauptphase nicht mehr belegt werden muß.
(5) Wer als Leistungskursfächer zwei Fremdsprachen oder eine Naturwissenschaft und ein Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes gewählt hat, benötigt für die Anrechnung nur einen Kurs in Deutsch. Wer als Leistungskursfächer zwei Naturwissenschaften gewählt hat, benötigt für die Anrechnung nur einen Kurs in Mathematik.