Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ZBW-Verordnung
ZBWV§ 27 Abschlußbedingungen in der Vollzeitform
(1) In den beiden Leistungskursfächern müssen je zwei Kurse belegt und mit mindestens 40 Punkten der zweifachen Wertung abgeschlossen worden sein. In zwei Leistungskursen müssen mindestens je fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.
(2) Im Grundkursbereich werden zehn Grundkurse angerechnet, die mit mindestens 55 Punkten bei einfacher Wertung für neun Grundkurse und bei doppelter Wertung für einen Grundkurs abgeschlossen wurden. In sieben Grundkursen müssen mindestens je fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.
(3) Unter den gemäß den Absätzen 1 und 2 anzurechnenden Kursen müssen enthalten sein jeweils zwei Semesterkurse in
Deutsch,
Mathematik,
einer Fremdsprache,
einem naturwissenschaftlichen Fach und
einem Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes.
Aus weiteren Fächern können höchstens je zwei Semesterkurse angerechnet werden. Für die in Nummer 3 genannte Fremdsprache ist entsprechend § 26 Abs. 4 zu verfahren.