Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ZBW-Verordnung

ZBWV

§ 28 Abschlußfeststellung, Zeugnis

(1) Die Gesamtpunktzahl P beträgt mindestens 95 und höchstens 285 Punkte und wird entsprechend der Anlage 5 in eine Durchschnittsnote N umgerechnet. Mit null Punkten bewertete Kurse werden nicht angerechnet. Themengleiche oder themenähnliche Kurse werden nur einmal angerechnet.

(2) Wer mindestens die in Absatz 1 festgelegte Gesamtpunktzahl erreicht und den Bildungsgang verläßt, erhält ein Abgangszeugnis, auf dem der Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife bestätigt wird.

(3) Das Verfahren zur Erteilung der Bescheinigung über den Erwerb der Fachhochschulreife und die Festlegungen über die dafür ausreichende berufliche Bildung erfolgen gemäß den Bestimmungen der VV-Zeugnisse.

§ 27 § 29