Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ZBW-Verordnung

ZBWV

§ 29 Zeitpunkt, Prüfungsanforderungen

(1) Die Abiturprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Sie findet am Ende der Jahrgangsstufe 13 statt. Die Prüfungstermine werden auf Vorschlag der Leitung der Einrichtung durch das für Schule zuständige Ministerium auf der Grundlage der vom Ministerium veröffentlichten Termine und Fristen bestimmt.

(2) Die Anforderungen in der Abiturprüfung umfassen drei Bereiche:

Anforderungsbereich I: Wiedergabe von Sachverhalten sowie Verwendung erlernter fachbezogener Arbeitsweisen,

Anforderungsbereich II: selbständiges Anwenden erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten auf veränderte oder neue Problemstellungen,

Anforderungsbereich III: selbständige Lösung einer vielschichtigen Aufgabe einschließlich Entscheidungen über den Lösungsweg mit Begründungen, Schlußfolgerungen und Wertungen.

Der Schwerpunkt der Anforderungen liegt im Anforderungsbereich II und kann bis zur Hälfte der Gesamtanforderung ausmachen. Die Anforderungsbereiche I und III werden so berücksichtigt, daß der Anforderungsbereich III nicht überwiegt.

(3) Die inhaltlichen Anforderungen in der Abiturprüfung ergeben sich aus den Rahmenplänen für den Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife sowie den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz über die Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung (EPA). Bei der Anwendung ist § 10 Abs. 2 Satz 1 zu beachten. Ergänzende Vorschriften sowie Abiturprüfungsanforderungen in Fächern, für die es keine Beschlüsse der Kultusministerkonferenz über Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung gibt, werden in Verwaltungsvorschriften festgelegt.

(4) Die Aufgabenstellung in der Abiturprüfung berücksichtigt die von der Lehrkraft getroffenen Entscheidungen hinsichtlich Stoffauswahl und Schwerpunktsetzung. Sie muß so angelegt sein, daß die Lösung eine eigenständige Gesamtleistung erfordert. Besteht eine Aufgabenstellung aus mehreren Teilaufgaben, so müssen sie in einem stofflichen Zusammenhang stehen oder Aufgabenschritte einer umfassenden Aufgabenstellung sein, sofern in Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Die wahlweise Bearbeitung von Teilaufgaben ist nicht zulässig.

(5) Die Anforderungen einer Aufgabenstellung müssen so gewählt sein, daß die Prüflinge in der gegebenen Zeit je nach ihren Fähigkeiten Leistungen in der gesamten Breite der Bewertungsmöglichkeiten erbringen können.

§ 28 § 30