Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ZBW-Verordnung
ZBWV§ 36 Durchführung
(1) Die Arbeitszeit für die Abiturklausuren beträgt in den Leistungskursfächern fünf Zeitstunden, im dritten Abiturprüfungsfach drei Zeitstunden. Hat der Prüfling eine Auswahl unter vorgelegten Texten oder Materialien zu treffen, verlängert sich die Bearbeitungszeit um dreißig Minuten.
(2) Auf Antrag der Fachlehrkraft kann das staatliche Schulamt zur Durchführung von Experimenten in den Naturwissenschaften oder für Gestaltungsaufgaben im Fach Kunst die Bearbeitungszeit um höchstens eine Zeitstunde verlängern. Die Dauer der Verlängerung muß beim Einreichen der Aufgabenvorschläge beantragt werden.
(3) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht von Lehrkräften statt. Die Aufsicht hat den ordnungsgemäßen Ablauf sicherzustellen und insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß es während der gesamten Dauer der schriftlichen Abiturprüfung nicht zu Täuschungen kommt.
(4) Stellt sich nach der schriftlichen Prüfung, aber noch vor dem Abschluß der mündlichen Prüfung heraus, daß die Aufgabenstellung für die schriftliche Prüfung Unberechtigten bekannt gewesen ist, und kann nicht ausgeschlossen werden, daß Prüflinge die Aufgabenstellung oder Teile von ihr kannten, entscheidet der Prüfungsausschuß, ob Teile der schriftlichen Prüfungsleistungen nicht gewertet oder die schriftliche Prüfung wiederholt wird.