Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ZBW-Verordnung

ZBWV

§ 37 Beurteilung

(1) Die zuständige Fachlehrkraft begutachtet die schriftliche Prüfungsarbeit und bewertet sie. Die Leitung der Einrichtung beauftragt eine zweite Fachlehrkraft mit einer weiteren Bewertung, die auf der Grundlage der Erstbewertung erfolgt. Kann zwischen den bewertenden Fachlehrkräften keine Einigung über die Note erreicht werden, tritt das den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Mitglied zur Bewertung hinzu. Das den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Mitglied kann auch eine weitere Fachlehrkraft beauftragen. Die Bewertung wird dann im Rahmen der vorgeschlagenen Noten durch Mehrheitsbeschluß festgesetzt. Ist eine Beauftragung innerhalb der Einrichtung nicht möglich, erfolgt diese durch das staatliche Schulamt.

(2) Weist die äußere Form der Abiturarbeit schwerwiegende Mängel auf, so ist dafür vom Ergebnis der Abiturarbeit ein Punkt abzuziehen. Weist die sprachliche Richtigkeit schwerwiegende oder gehäufte Mängel auf, so ist dafür vom Ergebnis der Abiturarbeit ein Punkt abzuziehen, sofern die Mängel nicht bereits als fachsprachliche Mängel in die fachliche Bewertung eingegangen sind.

(3) Die Bekanntgabe der Noten erfolgt im Zusammenhang mit den Entscheidungen über die Teilnahme an der mündlichen Prüfung gemäß § 38 Abs. 3.

§ 36 § 38