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ZBWV§ 38 Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung
(1) Die Abiturprüfung im vierten Abiturprüfungsfach wird im Anschluß an die schriftliche Abiturprüfung durchgeführt.
(2) Steht nach Abschluß der schriftlichen Abiturprüfung und der mündlichen Abiturprüfung im vierten Abiturprüfungsfach fest, daß die Bedingungen zum Bestehen der Abiturprüfung erfüllt worden sind, so stellt der Prüfungsausschuß fest, daß die Abiturprüfung bestanden worden ist.
(3) Falls die Gesamtqualifikation auf der Grundlage des Leistungskursbereichs, des Bereichs der einzubringenden Grundkurse sowie der Leistungen der schriftlichen Abiturprüfung nicht bereits ein Bestehen der Abiturprüfung gemäß § 39 Abs. 7 ausschließt, erfolgt durch Beschluß des Prüfungsausschusses .die Entscheidung zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung. Mündliche Prüfungen sind im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach durchzuführen, wenn
die Ergebnisse in den schriftlichen Abiturarbeiten sich um vier oder mehr Punkte der einfachen Wertung von dem Durchschnitt der Punkte unterscheiden, die in den vier für die Gesamtqualifikation verbindlichen Kursen (12/I bis 13/II) des jeweiligen Prüfungsfachs von der oder dem Studierenden erreicht worden sind oder
das Bestehen der Abiturprüfung gefährdet ist, weil die Mindestbedingungen gemäß den §§ 40 oder 41 nicht erfüllt sind.
(4) Sind mehrere mündliche Prüfungen durchzuführen, bestimmt der Prüfling die Reihenfolge und teilt die Entscheidung dem Prüfungsausschuß spätestens am zweiten Schultag nach der Bekanntgabe der Prüfungsfächer schriftlich mit.
(5) Wer freiwillig eine oder mehrere mündliche Prüfungen ablegen möchte, verständigt den Prüfungsausschuß wie in Absatz 4. Ein Rücktritt ist nur aus besonderen Gründen bis zum Beginn der mündlichen Prüfung möglich.
(6) Fächer und Zeitpunkte der mündlichen Prüfungen werden spätestens fünf Schultage vor dem ersten Prüfungstermin bekanntgegeben. Die Prüflinge sind verpflichtet, sich über die Termine zu informieren.