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ZBWV

§ 39 Durchführung

(1) In der mündlichen Prüfung führt grundsätzlich die Fachprüferin oder der Fachprüfer das Prüfungsgespräch. Das den Vorsitz des Fachausschusses führende Mitglied kann vorübergehend die Führung der mündlichen Prüfung übernehmen. Der Wechsel ist im Protokoll zu vermerken, wobei auch die Dauer des Wechsels erkennbar sein muß.

(2) Für jede Prüfung ist dem Prüfling eine für ihn neue, begrenzte Aufgabe zu stellen. Die Aufgabe wird schriftlich vorgelegt. Dabei ist es nicht zulässig, gleichzeitig mehrere Aufgaben zur Auswahl zu stellen. Eine Aufgabe kann mehreren Prüflingen gestellt werden, wenn diese in ihrem Bildungsgang gleichen Unterricht erhalten haben und eine getrennte Vorbereitung sichergestellt ist. Die Vorbereitung findet unter Aufsicht statt und dauert 30 Minuten.

(3) Für die Aufgabenstellung in der mündlichen Abiturprüfung gelten die Prüfungsanforderungen gemäß § 29. Die Prüfung darf sich nicht auf die Sachgebiete eines Semesters beschränken. Die Dauer der Prüfung beträgt in der Regel 20, höchstens 30 Minuten.

(4) Die Prüflinge sollen in der mündlichen Prüfung im ersten Teil selbständig die Lösung der vorbereiteten Aufgabe darstellen. In einem zweiten Teil soll das Prüfungsgespräch größere fachliche Zusammenhänge umfassen, die sich aus der jeweiligen Aufgabe ergeben sollen. Das Prüfungsgespräch soll den durch die Aufgabenstellung umrissenen Stoffrahmen nur verlassen, wenn dort die Leistungsfähigkeit des Prüflings erschöpft ist. Das Schwergewicht der mündlichen Abiturprüfung liegt auf dem Prüfungsgespräch.

(5) Die Aufgabenstellung und eine kurze Darstellung der erwarteten Leistung sind dem den Vorsitz des Fachausschusses führenden Mitglied rechtzeitig vor der mündlichen Abiturprüfung zu übergeben. Falls die Aufgabenstellung nicht den Vorschriften für die Abiturprüfung entspricht, wird im kollegialen Gespräch zwischen dem den Vorsitz führenden Mitglied und der aufgabenstellenden Lehrkraft die Aufgabenstellung verändert. Läßt sich im Gespräch keine Einigung erzielen, entscheidet das den Vorsitz führende Mitglied.

(6) Unmittelbar im Anschluß an eine mündliche Abiturprüfung berät der Fachausschuß über die Prüfungsleistung. Findet unmittelbar nacheinander mehr als eine mündliche Abiturprüfung mit gleicher Aufgabenstellung statt, kann der Fachausschuß über die mündlichen Prüfungen zusammen beraten. Das prüfende Mitglied beurteilt die Prüfungsleistung und macht einen Bewertungsvorschlag. Die übrigen Mitglieder des Fachausschusses können abweichende Bewertungsvorschläge machen. Der Fachausschuß berät über die Vorschläge und beschließt mit Mehrheit eine Bewertung. Das den Vorsitz des Fachausschusses führende Mitglied teilt das Ergebnis dem Prüfling mit und begründet die Entscheidung.

(7) Steht nach einer mündlichen Abiturprüfung fest, daß die Bedingungen zum Bestehen der Abiturprüfung nicht erfüllt worden sind oder in den weiteren mündlichen Abiturprüfungen nicht mehr erfüllt werden können, so stellt der Prüfungsausschuß fest, daß die Abiturprüfung nicht bestanden worden ist. Das den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Mitglied teilt diese Feststellung und die in den mündlichen Abiturprüfungen erreichten Bewertungen dem Prüfling umgehend schriftlich mit.

§ 38 § 40