Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ZBW-Verordnung
ZBWV§ 7 Aufnahme
(1) Das für Schule zuständige Ministerium bestimmt durch die Festsetzung von Terminen, wann die Bewerbungsunterlagen frühestens angenommen werden und spätestens in der Einrichtung eingegangen sein müssen. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, so werden die aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Auswahlverfahren gemäß den §§ 5 und 6 ermittelt. Besondere Härtefälle gemäß § 4 sind vorab zu berücksichtigen. Besteht bis zu diesem Zeitpunkt für den Bildungsgang noch keine Übernachfrage, werden später eingehende Bewerbungen in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Die später eingegangenen Bewerbungen können jedoch erst berücksichtigt werden, wenn alle rechtzeitig eingegangenen Anträge beschieden sind. Ist eine Reihenfolge wegen gleichzeitigen Eingangs nicht feststellbar und wird bei Berücksichtigung dieser Bewerbungen die Aufnahmekapazität überschritten, erfolgt unter diesen eine Auswahl gemäß § 6. Für das Aufnahmeverfahren sind nur die Bewerberinnen und Bewerber zu berücksichtigen, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 3 erfüllen.
(2) Die Aufnahme in einen Vorkurs oder in einen Bildungsgang ist schriftlich zu beantragen. Die Entscheidung über die Aufnahme muß schriftlich mitgeteilt werden. Liegen nach den Maßgaben der Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation für die Einrichtung einer Klasse bis zum Ende des Aufnahmezeitraums gemäß Absatz 1 Satz 1 nicht genügend Aufnahmeanträge vor, können die Aufnahmebescheide nur unter dem Vorbehalt des Eingangs weiterer Aufnahmeanträge erteilt werden.
(3) Bewerberinnen und Bewerber für den Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife treten in der Regel in das erste Semester dieses Bildungsganges ein. Sie können auf Antrag auch in ein höheres Semester aufgenommen werden, wenn nach erfolgter Beratung und aufgrund der vorgelegten Nachweise zu erwarten ist, daß sie dort erfolgreich mitarbeiten können.
(4) Bewerberinnen und Bewerber für den Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife treten in der Regel in die Jahrgangsstufe 11 ein. Sie können auf Antrag unmittelbar in die Jahrgangsstufe 12 eintreten, wenn nach erfolgter Beratung und aufgrund der vorgelegten Nachweise zu erwarten ist, daß sie dort erfolgreich mitarbeiten können.
(5) Für Studierende mit einer offensichtlichen Sprachauffälligkeit, Sinnes- oder Körperbehinderung soll die für die Wohnung zuständige Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstelle die Notwendigkeit eines Nachteilsausgleiches gemäß der Sonderpädagogik-Verordnung ermitteln und bescheinigen. Für den nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife bedarf ein Nachteilsausgleich der Genehmigung des staatlichen Schulamtes. Die Aufnahme in den gewählten Bildungsgang kann in diesen Fällen erst nach Vorlage der Bescheinigung erfolgen.