Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ZBW-Verordnung
ZBWV§ 8 Bestimmungen zur Organisation der Mitwirkung
(1) In jeder Schule des Zweiten Bildungsweges sowie in schulabschlußbezogenen Lehrgängen mit mehr als einer Klasse wird eine Konferenz der Studierenden gebildet, die die Aufgaben gemäß § 84 des Brandenburgischen Schulgesetzes erfüllt. Abweichend von § 84 Abs. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes werden Mitglieder der Studierendenkonferenz nur für Aufgaben gewählt, die in den folgenden Absätzen bestimmt sind. Besteht ein schulabschlußbezogener Lehrgang nur aus einer Klasse, erfüllen die Klassensprecherinnen und Klassensprecher die Aufgaben der Studierendenkonferenz. § 83 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes bleibt ansonsten unberührt.
(2) In jeder Schule des Zweiten Bildungsweges wird eine Schulkonferenz gebildet. Mitglieder der Schulkonferenz sind abweichend von § 90 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes
die Schulleiterin oder der Schulleiter,
vier Vertreterinnen oder Vertreter der Konferenz der Lehrkräfte und
fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Konferenz der Studierenden. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des sonstigen Personals soll der Schulkonferenz als beratendes Mitglied angehören. § 90 Abs. 6 und 7 und § 91 des Brandenburgischen Schulgesetzes gelten entsprechend.
(3) In schulabschlußbezogenen Lehrgängen übernimmt die Lehrgangskonferenz die Aufgaben der Schulkonferenz. Mitglieder der Lehrgangskonferenz sind
die beauftragte Lehrkraft,
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Konferenz der Lehrkräfte und
drei Vertreterinnen oder Vertreter der Konferenz der Studierenden.
(4) Stimmberechtigte Mitglieder der Konferenz der Lehrkräfte eines schulabschlußbezogenen Lehrganges sind abweichend von § 85 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes, wer selbständig Unterricht erteilt, das sonstige pädagogische Personal und die beauftragte Lehrkraft als Vorsitzende oder Vorsitzender. Zwei gewählte Vertreterinnen oder Vertreter der Konferenz der Studierenden sind beratende Mitglieder. Die Konferenz der Lehrkräfte tritt mindestens zweimal im Jahr auf Einladung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden zusammen.
(5) Können keine Fachkonferenzen oder überschulische Fachkonferenzen gemäß § 87 Abs. 1 oder § 87 Abs. 4 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes gebildet werden, sollen jeweils Konferenzen für die Aufgabenfelder gemäß § 10 Abs. 3 eingerichtet werden.
(6) Beratende Mitglieder der Jahrgangskonferenz sind abweichend von § 88 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes zwei gewählte Vertreterinnen oder Vertreter der Konferenz der Studierenden.
(7) Den Vorsitz der Jahrgangskonferenz eines schulabschlußbezogenen Lehrganges führt die beauftragte Lehrkraft. Besteht der schulabschlußbezogene Lehrgang aus mehr als einer Klasse, kann die beauftragte Lehrkraft den jeweiligen Vorsitz auf eine geeignete Lehrkraft übertragen, ausgenommen für Aufgaben gemäß § 88 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes.
(8) Die Lehrkräfte in schulabschlußbezogenen Lehrgängen sind abweichend von § 85 Abs. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes verpflichtet, mindestens teilzunehmen an
den Beratungen der Konferenz der Lehrkräfte gemäß Absatz 3,
den Jahrgangskonferenzen und
mindestens einer Fachkonferenz.
Bei Unterrichtseinsatz in einer weiteren Schule besteht daneben eine Teilnahmepflicht nur noch für
zwei Konferenzen der Lehrkräfte,
den Jahrgangskonferenzen und
einer Fachkonferenz.