Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zentrale Studienplatzvergabeverordnung
ZSV§ 12 Auswahl und Zulassung von Drittstaatsangehörigen
Die Studienplätze der Quote nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung vergeben.