Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zentrale Studienplatzvergabeverordnung

ZSV

§ 8 Quoten

(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort Studienplätze vorzubehalten:

für Fälle außergewöhnlicher Härte 1 Prozent,

für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr

2,2 Prozent im Studiengang Medizin,

0,5 Prozent im Studiengang Pharmazie,

0,1 Prozent im Studiengang Tiermedizin,

1,4 Prozent im Studiengang Zahnmedizin,

[nicht belegt]

für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen 2,8 Prozent,

für die Auswahl für ein Zweitstudium 3 Prozent.

Für die Quoten nach Satz 1 Nummer 2 gelten zusammen für ein Wintersemester und das darauffolgende Sommer-semester bundesweit folgende Obergrenzen:

im Studiengang Medizin: 220 Studienplätze,

im Studiengang Pharmazie: 12 Studienplätze,

im Studiengang Tiermedizin: 2 Studienplätze,

im Studiengang Zahnmedizin: 30 Studienplätze.

Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.

(2) Nach Absatz 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrages vergeben. Die in einer Unterquote verfügbar gebliebenen Studienplätze werden in der anderen Unterquote vergeben. In einer der Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrages verfügbar gebliebene Studienplätze werden anteilig nach dem Divisorverfahren mit Standardrundungen nach Sainte-Laguë (Sainte-Laguë-Verfahren) in den übrigen Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrages vergeben.

§ 7 § 9