Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zentrale Studienplatzvergabeverordnung

ZSV

§ 17 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote des Auswahlverfahrens der Hochschulen

(1) An der Vergabe der Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschulen an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.

(2) Der Prozentrang nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 3 des Staatsvertrages bestimmt sich nach Anlage 4. Die zur Bestimmung des Prozentrangs erforderliche Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung wird nach den Anlagen 2 und 3 ermittelt.

(3) Die Medizinische Universität Lausitz – Carl Thiem vergibt die Studienplätze im Studiengang Medizin im Auswahlverfahren der Hochschule nach zwei Unterquoten: 85 Prozent der verfügbaren Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschule werden in der ersten Unterquote vergeben, die Übrigen verfügbaren Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschule werden in der zweiten Unterquote vergeben.

(4) In der ersten Unterquote werden maximal 100 Punkte vergeben. Die Rangliste wird nach den folgenden Kriterien gebildet:

dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung mit maximal 30 Punkten; Einzelheiten zur Berechnung der Punktzahl ergeben sich aus Anlage 8,

den Rangpunkten eines fachspezifischen Studieneignungstests,

bis einschließlich dem Vergabeverfahren für das Sommersemester 2027 den Rangpunkten des Tests für Medizinische Studiengänge mit maximal 30 Punkten; Einzelheiten zur Ermittlung der Rangpunkte ergeben sich aus Anlage 5,

ab dem Vergabeverfahren für das Wintersemester 2027/2028 den Rangpunkten des Tests für Medizinische Studiengänge mit naturwissenschaftlichen Aufgaben mit maximal 30 Punkten; Einzelheiten zur Ermittlung der Rangpunkte und zur Gültigkeit des Testergebnisses ergeben sich aus Anlage 5,

einer abgeschlossenen in der Regel dreijährigen Berufsausbildung nach Anlage 6, die mit 30 Punkten bewertet wird,

einer mindestens zwölfmonatigen Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf gemäß Anlage 6, die mit 10 Punkten bewertet wird.

(5) In der zweiten Unterquote werden maximal 100 Punkte vergeben. Die Rangliste wird nach den folgenden Kriterien gebildet:

den Rangpunkte eines fachspezifischen Studieneignungstests,

bis einschließlich dem Vergabeverfahren für das Sommersemester 2027 den Rangpunkten des Tests für Medizinische Studiengänge mit maximal 70 Punkten; Einzelheiten zur Ermittlung der Rangpunkte ergeben sich aus Anlage 5,

ab dem Vergabeverfahren für das Wintersemester 2027/2028 den Rangpunkten des Tests für Medizinische Studiengänge mit naturwissenschaftlichen Aufgaben mit maximal 70 Punkten; Einzelheiten zur Ermittlung der Rangpunkte und zur Gültigkeit des Testergebnisses ergeben sich aus Anlage 5,

einer abgeschlossenen in der Regel dreijährigen Berufsausbildung nach Anlage 6, die mit 20 Punkten bewertet wird,

einem anerkannten Dienst nach Anlage 7, der mit 10 Punkten bewertet wird.

(6) Nach Abschluss des dritten Vergabeverfahrens evaluiert die Medizinische Universität Lausitz – Carl Thiem die Kriterien der Unterquoten. Aufgrund der Evaluierung werden die ab dem siebten Vergabeverfahren anzuwendenden Kriterien neu geregelt.

(7) § 15 Absatz 3 und 4 findet Anwendung.

(8) § 16 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 16 § 18