Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zentrale Studienplatzvergabeverordnung

ZSV

§ 16 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der zusätzlichen Eignungsquote

(1) An der Vergabe der Studienplätze in der zusätzlichen Eignungsquote an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.

(2) Ist bei Ablauf der Frist nach § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen oder eine erforderliche Mindestdauer einer Berufstätigkeit oder einer praktischen Tätigkeit noch nicht erreicht, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Abschluss oder die jeweilige Mindestdauer bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. Januar oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Juli erreicht sein wird.

(3) An der Medizinischen Universität Lausitz – Carl Thiem werden in der zusätzlichen Eignungsquote maximal 100 Punkte vergeben. Die Rangliste wird nach den folgenden Kriterien gebildet:

den Rangpunkten eines fachspezifischen Studieneignungstests,

bis einschließlich dem Vergabeverfahren für das Sommersemester 2028 den Rangpunkten des Tests für Medizinische Studiengänge mit maximal 50 Punkten; Einzelheiten zur Ermittlung der Rangpunkte ergeben sich aus Anlage 5,

ab dem Vergabeverfahren für das Wintersemester 2028/2029 den Rangpunkten des Tests für Medizinische Studiengänge mit naturwissenschaftlichen Aufgaben mit maximal 50 Punkten; Einzelheiten zur Ermittlung der Rangpunkte und zur Gültigkeit des Testergebnisses ergeben sich aus Anlage 5,

einer abgeschlossenen in der Regel dreijährigen Berufsausbildung nach Anlage 6, die mit 30 Punkten bewertet wird,

einer mindestens zwölfmonatigen Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach Anlage 6, die mit 10 Punkten bewertet wird,

einem anerkannten Dienst nach Anlage 7, der mit 10 Punkten bewertet wird.

(4) Nach Abschluss des dritten Vergabeverfahrens evaluiert die Medizinische Universität Lausitz – Carl Thiem die Kriterien. Aufgrund der Evaluierung werden die ab dem siebten Vergabeverfahren anzuwendenden Kriterien neu geregelt.

§ 15 § 17