Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zentrale Studienplatzvergabeverordnung
ZSV§ 21 Bescheide
(1) Im Zentralen Vergabeverfahren teilt die zuständige Stelle im Zulassungsbescheid der oder dem Zugelassenen die Einschreibefrist von sechs Werktagen mit; ein Samstag gilt nicht als Werktag im Sinne von Halbsatz 1. Ist die Einschreibung bis zu diesem Termin nicht beantragt worden oder lehnt die Hochschule eine Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibevoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Bescheid hinzuweisen.
(2) Wer am Vergabeverfahren beteiligt wurde, aber nicht zugelassen worden ist, erhält, sofern in dieser Verordnung nichts Anderes geregelt ist, einen Ablehnungsbescheid von der zuständigen Stelle.
(3) Wer nach § 7 am Vergabeverfahren nicht zu beteiligen ist, erhält von der Stiftung einen Ausschlussbescheid. Drittstaatsangehörige erhalten von der Hochschule einen Ausschlussbescheid.
(4) Nach Maßgabe des § 5 Absatz 7 erlässt die zuständige Stelle einen Rückstellungsbescheid. Artikel 11 Absatz 6 des Staatsvertrages gilt für Rückstellungsbescheide entsprechend.
(5) Die Stiftung und die Hochschulen sind jeweils berechtigt, Bescheide nach den Absätzen 1 bis 4 vollständig durch automatische Einrichtungen zu erlassen.
(6) Von der Stiftung erstellte Bescheide werden in das DoSV-Benutzerkonto elektronisch übermittelt und dadurch zum Abruf bereitgestellt; darauf sind die Bewerberinnen und Bewerber bei der Registrierung nach § 4 hinzuweisen. Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten über die Bereitstellung zum Abruf des Bescheids eine Benachrichtigung durch E-Mail der Stiftung. Ein im DoSV-Benutzerkonto zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der E-Mail über die Bereitstellung des Bescheids als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die zuständige Stelle den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Von der Hochschule erstellte Bescheide werden in das DoSV-Benutzerkonto elektronisch übermittelt und dadurch zum Abruf bereitgestellt; darauf sind die Bewerberinnen und Bewerber bei der Registrierung nach § 4 hinzuweisen. Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten über die Bereitstellung zum Abruf des Bescheids eine Benachrichtigung durch E-Mail der Stiftung. Ein im DoSV-Benutzerkonto zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der E-Mail über die Bereitstellung des Bescheids als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Stiftung den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Von der Hochschule erstellte, an Drittstaatsangehörige adressierte Bescheide werden von der Hochschule elektronisch per E-Mail übermittelt. Der Bescheid gilt am vierten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben, es sei denn, er ist nachweisbar zu einem früheren Zeitpunkt zugegangen. Dies gilt nicht, wenn der Bescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Hochschule den Zugang des Bescheides und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(7) Soweit die Hochschule für die Vergabe der Studienplätze nach § 3 Absatz 1 Satz 2 zuständig ist und am Dialogorientierten Serviceverfahren teilnimmt, beauftragt sie die Stiftung damit, Zulassungs-, Rückstellungs- sowie Ablehnungsbescheide zu erstellen und im Namen und Auftrag der Hochschule zu versenden; im Falle einer Bereitstellung zum Abruf nach Absatz 6 Satz 1 findet Absatz 6 Satz 2 bis 4 Anwendung. Gleiches gilt für Ausschlussbescheide, soweit die Hochschule zuständig ist.
Anlagen
1
Anlage 1 - Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium 170.0 KB
2
Anlage 2 - Ermittlung der Durchschnittsnote 199.6 KB
3
Anlage 3 - Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung 149.3 KB
4
Anlage 4 - Ermittlung des Prozentrangs 129.1 KB
5
Anlage 5 - Test für Medizinische Studiengänge, Test für Medizinische Studiengänge mit naturwissenschaftlichen Aufgaben 140.2 KB
6
Anlage 6 - Anerkannte Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten 141.1 KB
7
Anlage 7 - Anerkannte Dienste 88.9 KB
8
Anlage 8 - Berechnung der Punktzahl für das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung 226.8 KB