Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zentrale Studienplatzvergabeverordnung

ZSV

§ 3 Aufgaben und zuständige Stellen

(1) Die Stiftung für Hochschulzulassung vergibt die Studienplätze des ersten Fachsemesters der in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge gemäß Artikel 5 Absatz 1 Nummer 1 des Staatsvertrages an Deutsche und Deutschen Gleichgestellte nach § 1 Absatz 2. Im Übrigen vergeben die Hochschulen die Studienplätze.

(2) Die Stiftung betreibt das Dialogorientierte Serviceverfahren.

§ 2 § 4