Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zentrale Studienplatzvergabeverordnung

ZSV

§ 9 Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens

(1) Wer in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt; Artikel 9 Absatz 6 des Staatsvertrages bleibt unberührt. Die Zulassungsangebote werden zunächst in folgender Reihenfolge erteilt:

Auswahl in der Vorabquote für den öffentlichen Bedarf nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,

Auswahl in der Vorabquote für ein Zweitstudium nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5,

Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrages (Abiturbestenquote),

Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrages (zusätzliche Eignungsquote),

Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrages (Auswahlverfahren der Hochschulen),

Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

Für die weitere Abarbeitung der Ranglisten gelten die Koordinierungsregeln nach § 5 Absatz 4 bis 6. Zwischen der erstmaligen Erteilung von Zulassungsangeboten in der Quote nach Satz 2 Nummer 3 und der Quote nach Satz 2 Nummer 4 sollen mindestens 14 Tage liegen. Die Zulassungsangebote in der Quote nach Satz 2 Nummer 6 werden für das Sommersemester ab dem 19. Februar und für das Wintersemester ab dem 19. August erteilt. Die Plätze in der Quote nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrages vergeben die Hochschulen für das Sommersemester bis zum 20. März und für das Wintersemester bis zum 20. September. § 19 bleibt unberührt.

(2) Die Hochschule kann bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Staatsvertrages durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.

(3) Die Hochschulen teilen der Stiftung während des Vergabeverfahrens die Einschreibeergebnisse mit.

Titel 3

Auswahl nach Härtegesichtspunkten

§ 8 § 10