Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zensuskostenverordnung

ZensV

§ 3 Erstattungsverfahren

(1) Die Zahlung der Finanzzuweisung gemäß § 2 erfolgt in

drei Teilbeträgen. Zum 15. Juni 2011 erfolgt eine Abschlagszahlung in Höhe von 75 Prozent der in Anlage 2 jeweils ausgewiesenen Erstattungssumme, in der die Pauschalbeträge nach § 11 Absatz 2 des Brandenburgischen Zensusausführungsgesetzes eingerechnet sind.

Zum 30. November 2012 erfolgt eine weitere Abschlagszahlung in Höhe des

Differenzbetrages zwischen bereits geleisteten Abschlagszahlungen und der in

Anlage 2 genannten Erstattungssumme insgesamt.

Die Restzahlung erfolgt nach Feststellung der Abschlussrechnung, spätestens jedoch zum 31.

Januar 2013.

(2) Die abrechnende Stelle gemäß § 1 fertigt die

Abschlussrechnung insbesondere anhand der tatsächlichen Fallzahlen gemäß § 11

Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Zensusausführungsgesetzes unter

Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen nach § 2. Die Abschlussrechnung wird

durch das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung festgestellt.

Aufwendungen, die gemäß Absatz 1 noch keinen Ausgleich gefunden haben, werden

erstattet.

Dies gilt auch für Aufwendungen, die mit der projektbedingten Verlängerung der

Betriebsdauer der örtlichen Erhebungsstellen verbunden sind. Überzahlungen sind

an die abrechnende Stelle gemäß § 1 zurückzuzahlen.

(3) Notwendige Mehrbelastungen gemäß § 11 Absatz 4 Satz 3 des Brandenburgischen Zensusausführungsgesetzes, die nicht bereits nach Absatz 2 Satz 1 berücksichtigt sind, sind

spätestens zur Abschlussrechnung nachzuweisen und in dieser zu berücksichtigen.

§ 2 § 4