Gesetze / Zensusvorbereitungsgesetz 2011
ZensVorbG 2011§ 11 Geheimhaltung
Für die Geheimhaltung der Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse gilt § 16 des Bundesstatistikgesetzes.
Gesetze / Zensusvorbereitungsgesetz 2011
ZensVorbG 2011Für die Geheimhaltung der Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse gilt § 16 des Bundesstatistikgesetzes.