Gesetze / Zensusvorbereitungsgesetz 2011
ZensVorbG 2011§ 12 Nutzung allgemein zugänglicher Quellen
Für Zwecke dieses Gesetzes können die statistischen Ämter des Bundes und der Länder auch Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen verwenden.
Gesetze / Zensusvorbereitungsgesetz 2011
ZensVorbG 2011Für Zwecke dieses Gesetzes können die statistischen Ämter des Bundes und der Länder auch Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen verwenden.