Gesetze / Zensusvorbereitungsgesetz 2011

ZensVorbG 2011

§ 12 Nutzung allgemein zugänglicher Quellen

Für Zwecke dieses Gesetzes können die statistischen Ämter des Bundes und der Länder auch Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen verwenden.

§ 11 § 13