Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zukunftsinvestitionsfonds-Errichtungsgesetz
ZifoG§ 1 Errichtung und Verwaltung
Das Land Brandenburg errichtet unter dem Namen „Zukunftsinvestitionsfonds des Landes Brandenburg“ ein Sondervermögen gemäß § 26 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung, welches vom für Finanzen zuständigen Ministerium verwaltet wird.
Einzelnorm