Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zukunftsinvestitionsfonds-Errichtungsgesetz

ZifoG

§ 1 Errichtung und Verwaltung

Das Land Brandenburg errichtet unter dem Namen „Zukunftsinvestitionsfonds des Landes Brandenburg“ ein Sondervermögen gemäß § 26 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung, welches vom für Finanzen zuständigen Ministerium verwaltet wird.

Einzelnorm

§ 2