Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zukunftsinvestitionsfonds-Errichtungsgesetz

ZifoG

§ 4 Zuführung zum Sondervermögen

(1) Das Sondervermögen wird aus Mitteln aus dem Landeshaushalt gebildet.

(2) Die Zuführung erfolgt auf der Grundlage des jeweiligen Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans.

Einzelnorm

§ 3 § 5