Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zukunftsinvestitionsfonds-Errichtungsgesetz
ZifoG§ 4 Zuführung zum Sondervermögen
(1) Das Sondervermögen wird aus Mitteln aus dem Landeshaushalt gebildet.
(2) Die Zuführung erfolgt auf der Grundlage des jeweiligen Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans.
Einzelnorm