Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zukunftspaket-Brandenburg-Errichtungsgesetz

ZuPakBbgG

§ 6 Verwendung des Sondervermögens

(1) Die Mittel des Sondervermögens werden verwandt

für die Finanzierung von Sachinvestitionen in die Infrastruktur in der Aufgabenzuständigkeit des Landes und der Gemeinden und Gemeindeverbände nach den Vorgaben des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes und der dazu zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Verwaltungsvereinbarung,

für Rückzahlungen an den Bund aufgrund einer nicht zweckentsprechenden oder nicht fristgerechten Verwendung der Mittel.

(2) Die vom Land zu verwendenden Mittel werden den fachlich zuständigen obersten Landesbehörden nach Maßgabe des Wirtschaftsplans zur Bewirtschaftung übertragen.

(3) Soweit nach dem Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz und der dazu zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Verwaltungsvereinbarung sowie nach anderen Rechtsvorschriften zulässig, können die Mittel gemeinsam mit von Dritten zufließenden Mitteln eingesetzt werden.

(4) Von den dem Sondervermögen gemäß § 5 Nummer 1 bis zum Außerkrafttreten des Länder-und-Kommunal-In-frastrukturfinanzierungsgesetzes zufließenden Mitteln werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt 1 499 520 000 Euro zur Verwendung nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Verfügung gestellt.

(5) Die Förderung aus dem Sondervermögen sowie aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes ist unter Nutzung der Bildwortmarken des Bundes und des Landes in geeigneter und öffentlichkeitswirksamer Weise kenntlich zu machen. Bei Bauarbeiten hat die Kenntlichmachung zusätzlich durch Bauschilder zu erfolgen.

§ 5 § 7