Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zukunftspaket-Brandenburg-Errichtungsgesetz
ZuPakBbgG§ 5 Zuführungen zum Sondervermögen
In dem Sondervermögen werden vereinnahmt:
die dem Land auf der Grundlage des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes zufließenden Mittel,
Rückzahlungen aufgrund nicht zweckentsprechender Verwendung oder nicht fristgerechter Verausgabung der Mittel gemäß Nummer 1 einschließlich damit im Zusammenhang stehender Zinszahlungen,
weitere Zuführungen des Landes nach Maßgabe des Haushalts.