Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zukunftspaket-Brandenburg-Errichtungsgesetz

ZuPakBbgG

§ 9 Befristung

(1) Finanzierungen für Maßnahmen nach § 6 sind nur in den im Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz sowie in der dazu zwischen Bund und Ländern abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung genannten Fristen zulässig.

(2) Das Sondervermögen ist bis zum 31. Dezember 2050 befristet.

(3) Die Auskehrung eines Restbetrages erfolgt im Fall von noch bestehenden Ansprüchen an den Bundeshaushalt, ansonsten an den Landeshaushalt.

§ 8 § 10