Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zweckverbandssicherungsgesetz

ZwVerbSG

§ 1 Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Vereinbarung der Verbandssatzung

(1) Verstöße gegen die Vertretungsberechtigung sowie Form- und Verfahrensfehler bei der Vereinbarung der Verbandssatzung zur Bildung eines Zweckverbandes nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale

Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg vom 19. Dezember 1991 (GVBl. S. 682, 685), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306), gelten als von Anfang an unbeachtlich, wenn

die Verbandssatzung den nach § 9 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg notwendigen

Inhalt aufweist,

die Verbandssatzung und ihre Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg oder die Verbandssatzung nach § 2 bekanntgemacht worden sind und

die Beteiligten durch Entsendung von stimmberechtigten Vertretern für die Verbandsversammlung und durch deren mehrmalige Teilnahme an den Sitzungen und Beschlußfassungen der Verbandsversammlung als Verbandsmitglied aufgetreten sind.

(2) Weist die von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigte und bekanntgemachte Satzung im Falle von Absatz 1 ein Verbandsmitglied auf, das nicht im Sinne von Absatz 1 Nr. 3 aufgetreten ist, so gilt der

Zweckverband mit den übrigen in der Verbandssatzung benannten Mitgliedern als entstanden, wenn diese den Zweckverband ohne Beteiligung des in der Verbandssatzung zu Unrecht benannten Verbandsmitgliedes in Vollzug gesetzt haben. Die Satzung eines Zweckverbandes, der nach Satz 1 als entstanden gilt, ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend anzupassen, der Aufsichtsbehörde anzuzeigen und von dieser gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg bekanntzumachen.

§ 2