Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zweckverbandssicherungsgesetz

ZwVerbSG

§ 9 Inkrafttreten, Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) §§ 1 bis 6 gelten nur für solche Rechtsfehler, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgetreten sind. §§ 7 und 8 finden keine Anwendung auf Zweckverbände, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gebildet werden.

(3) Die Vorschriften des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden vom 13. März 1995 (GVBl. I S. 14) bleiben unberührt.

Potsdam, den 4. Dezember 1996

Der Präsident des Landtages Brandenburg

Dr. Herbert Knoblich

§ 8