Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2000/2001
HG 2000/2001§ 14 Vergabe leistungsbezogener Bezahlungselemente an Landesbedienstete
(1) An bis zu 5 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen
der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe noch
nicht erreicht haben, können Leistungsstufen nach Maßgabe der
Rechtsverordnung zu § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vergeben
werden. Leistungsprämien und -zulagen nach Maßgabe der
Rechtsverordnung zu § 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes können an bis
zu 5 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A und
bis zur Hälfte der gesetzlichen Höchstbeträge vergeben werden.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend bei
außertariflicher analoger Anwendung der besoldungsrechtlichen
Vorschriften auf Angestellte und Arbeiter des Landes.
(3) Die für die Vergabe leistungsbezogener
Bezahlungselemente anfallenden Ausgaben sind aus Einsparungen bei anderen
Ausgaben im jeweiligen Einzelplan oder durch Entnahmen aus Rücklagen zu
decken.