Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2000/2001

HG 2000/2001

§ 14 Vergabe leistungsbezogener Bezahlungselemente an Landesbedienstete

(1) An bis zu 5 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen

der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe noch

nicht erreicht haben, können Leistungsstufen nach Maßgabe der

Rechtsverordnung zu § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vergeben

werden. Leistungsprämien und -zulagen nach Maßgabe der

Rechtsverordnung zu § 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes können an bis

zu 5 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A und

bis zur Hälfte der gesetzlichen Höchstbeträge vergeben werden.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend bei

außertariflicher analoger Anwendung der besoldungsrechtlichen

Vorschriften auf Angestellte und Arbeiter des Landes.

(3) Die für die Vergabe leistungsbezogener

Bezahlungselemente anfallenden Ausgaben sind aus Einsparungen bei anderen

Ausgaben im jeweiligen Einzelplan oder durch Entnahmen aus Rücklagen zu

decken.

§ 13 § 15