Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2000/2001

HG 2000/2001

§ 15 Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken

(1) Grundstücke des Allgemeinen Grundvermögens

dürfen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4 der

Landeshaushaltsordnung

bei der Nutzungsbindung von mindestens 15 Jahren für Einrichtungen

des Sozial-, Krankenhaus-, Kinder- und Jugendwesens in gemeinnütziger

Trägerschaft um bis zu 25 vom Hundert unter dem vollen Wert

veräußert werden;

bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 50 vom

Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt

ist, dass sie im Rahmen des vom Land geförderten Studentenwohnraumbaus zur

Schaffung von Studentenwohnungen oder einer vergleichbaren Förderung

verwendet werden. Unter den gleichen Voraussetzungen können bebaute und

unbebaute Grundstücke an Studentenwerke unentgeltlich abgegeben werden;

bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 40 vom

Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt

ist, dass sie für den öffentlich geförderten sozialen

Wohnungsbau, im Rahmen des durch Aufwendungszuschüsse und Aufwandsdarlehen

geförderten Wohnungsbaus gemäß den §§ 88 bis 88c des

Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes, im Rahmen der vereinbarten

Förderung gemäß den §§ 88c und 88d des Wohnungsbau-

und Familienheimgesetzes, für den Wohnungsbau nach § 6 Abs. 2

Buchstabe c des Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes oder für den

Wohnungsbau für Dienstkräfte des Landes in den Grenzen des

Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes im Rahmen der Wohnungsfürsorge

verwendet werden;

um bis zu 20 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden

für besonders förderungswürdige Gewerbeansiedlungen;

im Wege der Bestellung eines Erbbaurechts vergeben werden, wobei der

Erbbauzins je nach dem zu fördernden Zweck für die Dauer der

Nutzungs- und Belegungsbindung abgesenkt werden darf, und zwar

in den Fällen der Nummer 2 Satz 2 und für die

gemeinnützigen außeruniversitären Forschungseinrichtungen auf 0

vom Hundert,

in den Fällen der Nummern 1 und 2 Satz 1 auf 3 vom Hundert,

in den Fällen der Nummer 3 auf 4 vom Hundert und

im Falle der Nummer 4 auf 5 vom Hundert;

dem Sozialwerk der brandenburgischen Landesbediensteten e. V. als

Ferienwohnheim gegen Übernahme der Betriebs- und zumutbaren

Bauunterhaltungskosten unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden;

vom Land institutionell geförderten außeruniversitären

Forschungseinrichtungen gegen Übernahme der Betriebs- und zumutbaren

Bauunterhaltungskosten unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.

(2) Für den nach dem Gesetz über die Verwertung der

Liegenschaften der Westgruppe der Truppen errichteten

"Grundstücksfonds Brandenburg" gilt Absatz 1 entsprechend.

Darüber hinaus dürfen bebaute und unbebaute Grundstücke um bis

zu 25 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert oder im

Erbbaurecht vergeben werden, die für unmittelbare Verwaltungszwecke sowie

für kommunale Infrastrukturmaßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 3

des Gesetzes über die Verwertung von Liegenschaften der Westgruppe der

Truppen vom Land, von den Kreisen und den Gemeinden dauerhaft genutzt werden

können.

(3) Über die Verbilligungen gemäß Absatz 1

hinaus wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4

der Landeshaushaltsordnung zugelassen, dass landeseigene bebaute und unbebaute

Grundstücke an Gebietskörperschaften für die im Bundeshaushalt

aufgeführten Zwecke bis zu dem Vomhundertsatz unter dem vollen Wert

veräußert, im Wege der Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung

gestellt, vermietet, verpachtet oder zur Nutzung überlassen werden, zu dem

der Bund dem Land Verbilligungen bei der Veräußerung,

Zurverfügungstellung im Wege des Erbbaurechts, Vermietung, Verpachtung

oder Nutzungsüberlassung von bundeseigenen Grundstücken für

gleiche Zwecke einräumt. Vom Gegenseitigkeitserfordernis nach Satz 1 sind

die Liegenschaften des "Grundstücksfonds Brandenburg"

ausgenommen.

(4) Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 3

Satz 2 und § 63 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung wird die

vorübergehende oder dauernde Abgabe von Grundstücken des Allgemeinen

Grundvermögens an das Verwaltungsgrundvermögen ohne Werterstattung

zugelassen.

§ 14 § 16