Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2000/2001

HG 2000/2001

§ 13 Ausbringung zusätzlicher Leerstellen

(1) Werden planmäßige Beamte, Richter und

Angestellte im dienstlichen Interesse des Landes mit Zustimmung der obersten

Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder

überstaatlichen Einrichtung, einer Bundesbehörde oder einer

kommunalen Gebietskörperschaft oder für eine Tätigkeit bei einer

Fraktion oder einer Gruppe des Landtages, des Deutschen Bundestages oder einer

zwischenstaatlichen Einrichtung unter Wegfall der Dienstbezüge länger

als ein Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die

Planstellen und Stellen neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen

dafür gleichwertige Leerstellen ausbringen. Das Gleiche gilt für eine

Verwendung bei sonstigen landesunmittelbaren und -mittelbaren juristischen

Personen des öffentlichen Rechts sowie bei juristischen Personen des

Privatrechts, soweit diese vom Land institutionell gefördert werden oder

das Land mehrheitlich beteiligt ist.

(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamte nach

§ 39 c Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes länger als ein

Jahr beurlaubt werden oder wenn die Rechte und Pflichten aus dem

Dienstverhältnis nach § 67 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes ruhen.

(3) Für planmäßige Beamte außerhalb der

Schulkapitel, die nach § 49 des Landesbeamtengesetzes länger als ein

Jahr ohne Unterbrechung Erziehungsurlaub nehmen, gilt vom Beginn der

Beurlaubung an eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als

ausgebracht. Satz 1 gilt auch für die Beurlaubung von Richtern aus

familiären Gründen gemäß § 5 des

Brandenburgischen Richtergesetzes.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für

Richter, Angestellte und Arbeiter.

(5) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen

1 bis 4 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu

entscheiden.

§ 12 § 14