Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2000/2001

HG 2000/2001

§ 2 Kreditermächtigungen

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur

Deckung von Ausgaben Kredite aufzunehmen:

im Haushaltsjahr 2000 bis zur Höhe von 625 000 000 Deutsche Mark,

im Haushaltsjahr 2001 bis zur Höhe von 845 000 000 Deutsche Mark.

(2) Der Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die

Beträge zur Tilgung von in den Haushaltsjahren 2000 und 2001 fällig

werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus den

Finanzierungsübersichten ergibt.

(3) Neben der Kreditermächtigung nach Absatz 1 darf das

Ministerium der Finanzen zur Vorfinanzierung von Ausgaben, die aus den

Strukturfonds der Europäischen Union nachträglich erstattet werden,

Kredite bis zur Höhe von insgesamt 500 000 000 Deutsche Mark aufnehmen.

Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind mit den Erstattungen aus den

Strukturfonds zu tilgen.

(4) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Ministerium der

Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von

Zinsänderungsrisiken, der Erzielung günstigerer Konditionen und

ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Das

Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Darlehen vorzeitig zu tilgen

oder Kredite mit unterjähriger Laufzeit aufzunehmen, soweit dies im Zuge

von Zinsanpassungen oder zur Erlangung günstigerer Konditionen notwendig

wird. Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich in Höhe

der nach Satz 2 getilgten Beträge.

(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab

Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Ermächtigung des

nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 vom Hundert des

in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach

aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten

Haushaltsjahres anzurechnen.

(6) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage,

den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen

Erfordernissen zu bestimmen.

(7) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur

Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft in den

Haushaltsjahren 2000 und 2001 bis zur Höhe von 10 vom Hundert des in

§ 1 Satz 1 festgestellten Betrages zuzüglich der nach Absatz 1 noch

nicht in Anspruch genommenen Kreditermächtigungen

Kassenverstärkungsmittel aufzunehmen. Soweit diese Kredite

zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch

genommen werden.

§ 1 § 3