Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2000/2001
HG 2000/2001§ 2 Kreditermächtigungen
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
Deckung von Ausgaben Kredite aufzunehmen:
im Haushaltsjahr 2000 bis zur Höhe von 625 000 000 Deutsche Mark,
im Haushaltsjahr 2001 bis zur Höhe von 845 000 000 Deutsche Mark.
(2) Der Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die
Beträge zur Tilgung von in den Haushaltsjahren 2000 und 2001 fällig
werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus den
Finanzierungsübersichten ergibt.
(3) Neben der Kreditermächtigung nach Absatz 1 darf das
Ministerium der Finanzen zur Vorfinanzierung von Ausgaben, die aus den
Strukturfonds der Europäischen Union nachträglich erstattet werden,
Kredite bis zur Höhe von insgesamt 500 000 000 Deutsche Mark aufnehmen.
Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind mit den Erstattungen aus den
Strukturfonds zu tilgen.
(4) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Ministerium der
Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von
Zinsänderungsrisiken, der Erzielung günstigerer Konditionen und
ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Das
Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Darlehen vorzeitig zu tilgen
oder Kredite mit unterjähriger Laufzeit aufzunehmen, soweit dies im Zuge
von Zinsanpassungen oder zur Erlangung günstigerer Konditionen notwendig
wird. Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich in Höhe
der nach Satz 2 getilgten Beträge.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab
Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Ermächtigung des
nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 vom Hundert des
in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach
aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten
Haushaltsjahres anzurechnen.
(6) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage,
den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen
Erfordernissen zu bestimmen.
(7) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft in den
Haushaltsjahren 2000 und 2001 bis zur Höhe von 10 vom Hundert des in
§ 1 Satz 1 festgestellten Betrages zuzüglich der nach Absatz 1 noch
nicht in Anspruch genommenen Kreditermächtigungen
Kassenverstärkungsmittel aufzunehmen. Soweit diese Kredite
zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch
genommen werden.