Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2000/2001
HG 2000/2001§ 4 Garantien und sonstige Gewährleistungen
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im
Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen
und von Landesgesellschaften Garantien bis zur Höhe von
80 000 000 Deutsche Mark für die Übernahme von
Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien können auch als
Rückgarantien gegenüber Kreditinstituten übernommen werden.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
Förderung des Wohnungsbaus Haftungsfreistellungen bis zu einer
Gesamthöhe von 300 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank
des Landes Brandenburg zu übernehmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen für Förderkredite der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Deutschen Ausgleichsbank
Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 140 000 000
Deutsche Mark zu übernehmen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum
Aufbau von Fonds für die Technologieförderung und zum
Beteiligungserwerb an kleinen und mittleren Unternehmen Garantien in Höhe
von 35 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
Absicherung von Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen
und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes
ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von 10 000 000
Deutsche Mark zu übernehmen.
(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
Deckung des Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfängern des Landes aus der
Haftung für Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie für
wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land gemeinsam
getragen werden, Garantien bis zum Höchstbetrag von 20 000 000
Deutsche Mark zu übernehmen.
(7) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Garantien für Kredite zur Finanzierung von Filmproduktionen und
Projektentwicklungen im Medienbereich bis zur Höhe von
20 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.
(8) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Garantien zur Absicherung möglicher Liquiditätsrisiken im
Zusammenhang mit dem Ausbau der Infrastruktur auf dem SAGO-Gelände bei
Wilhelmshorst bis zur Höhe von 10 000 000 Deutsche Mark zugunsten des
Geschäftsbesorgers zu übernehmen.
(9) Haftungsfreistellungen und Garantien gemäß den
Absätzen 1 bis 4 sowie Absatz 7 dürfen nur unter den in § 3
Abs. 5 genannten Voraussetzungen übernommen werden.
(10) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
Absicherung von Zwischenfinanzierungsrisiken bei Maßnahmen der
Industrieansiedlung Rücksicherungsgarantien gegenüber Banken bis zur
Höhe von 74 000 000 Deutsche Mark, höchstens jedoch 80 vom Hundert
der zu besichernden Zwischenfinanzierungsdarlehen, abzugeben. Soweit in diesen
Fällen § 39 der Landeshaushaltsordnung nicht anwendbar ist,
dürfen durch das Ministerium für Wirtschaft bis zur Höhe von 74
000 000 Deutsche Mark gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 der
Landeshaushaltsordnung Verlustdeckungszusagen abgegeben oder ähnliche
Verpflichtungen eingegangen werden. Von dieser Ermächtigung darf nur mit
Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages
Gebrauch gemacht werden.