Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2000/2001

HG 2000/2001

§ 4 Garantien und sonstige Gewährleistungen

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im

Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen

und von Landesgesellschaften Garantien bis zur Höhe von

80 000 000 Deutsche Mark für die Übernahme von

Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien können auch als

Rückgarantien gegenüber Kreditinstituten übernommen werden.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur

Förderung des Wohnungsbaus Haftungsfreistellungen bis zu einer

Gesamthöhe von 300 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank

des Landes Brandenburg zu übernehmen.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur

Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen für Förderkredite der

Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Deutschen Ausgleichsbank

Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 140 000 000

Deutsche Mark zu übernehmen.

(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum

Aufbau von Fonds für die Technologieförderung und zum

Beteiligungserwerb an kleinen und mittleren Unternehmen Garantien in Höhe

von 35 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.

(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur

Absicherung von Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen

und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes

ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von 10 000 000

Deutsche Mark zu übernehmen.

(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur

Deckung des Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfängern des Landes aus der

Haftung für Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie für

wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land gemeinsam

getragen werden, Garantien bis zum Höchstbetrag von 20 000 000

Deutsche Mark zu übernehmen.

(7) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,

Garantien für Kredite zur Finanzierung von Filmproduktionen und

Projektentwicklungen im Medienbereich bis zur Höhe von

20 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.

(8) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,

Garantien zur Absicherung möglicher Liquiditätsrisiken im

Zusammenhang mit dem Ausbau der Infrastruktur auf dem SAGO-Gelände bei

Wilhelmshorst bis zur Höhe von 10 000 000 Deutsche Mark zugunsten des

Geschäftsbesorgers zu übernehmen.

(9) Haftungsfreistellungen und Garantien gemäß den

Absätzen 1 bis 4 sowie Absatz 7 dürfen nur unter den in § 3

Abs. 5 genannten Voraussetzungen übernommen werden.

(10) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur

Absicherung von Zwischenfinanzierungsrisiken bei Maßnahmen der

Industrieansiedlung Rücksicherungsgarantien gegenüber Banken bis zur

Höhe von 74 000 000 Deutsche Mark, höchstens jedoch 80 vom Hundert

der zu besichernden Zwischenfinanzierungsdarlehen, abzugeben. Soweit in diesen

Fällen § 39 der Landeshaushaltsordnung nicht anwendbar ist,

dürfen durch das Ministerium für Wirtschaft bis zur Höhe von 74

000 000 Deutsche Mark gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 der

Landeshaushaltsordnung Verlustdeckungszusagen abgegeben oder ähnliche

Verpflichtungen eingegangen werden. Von dieser Ermächtigung darf nur mit

Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages

Gebrauch gemacht werden.

§ 3 § 5