Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2000/2001
HG 2000/2001§ 5 Erprobung neuer Steuerungsinstrumente
(1) In Kapiteln für Behörden und Einrichtungen, die
durch Haushaltsvermerk an Modellversuchen zur Flexibilisierung des
Haushaltswesens teilnehmen, sind die Ausgaben innerhalb ihrer Hauptgruppe
gegenseitig deckungsfähig und dürfen Mehreinnahmen in der Hauptgruppe
1, Rücklagenentnahmen sowie Minderausgaben in den Hauptgruppen 4 und 5 zur
Verstärkung anderer Ausgaben in der Hauptgruppe 5, in der Gruppe 711 und
in der Obergruppe 81 herangezogen werden. Dies gilt nicht für Ausgaben der
Gruppe 529 und für Minderausgaben bei drittfinanzierten Ansätzen.
(2) Beim Jahresabschluss verbleibende Mehreinnahmen und
Minderausgaben können bis zur Höhe von 80 vom Hundert einer
Rücklage nach § 62 Abs. 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung
zugeführt werden. Nicht verbrauchte Einnahmen aus zweckgebundenen
Drittmitteln dürfen der Rücklage in voller Höhe zugeführt
werden. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen, das auch die
Bildung von Rücklagen für andere geeignete Bereiche zulassen kann.
(3) Rücklagen können auch für Ausgaben der
Hauptgruppe 4 entnommen werden, soweit sie aus für Personalausgaben
bestimmten Drittmitteln stammen.
(4) Für die Wirtschaftspläne der Hochschulen mit
Globalhaushalten und der Landesbetriebe nach § 26 der
Landeshaushaltsordnung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend und nach
Maßgabe der jeweiligen Haushaltsvermerke.