Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2000/2001

HG 2000/2001

§ 5 Erprobung neuer Steuerungsinstrumente

(1) In Kapiteln für Behörden und Einrichtungen, die

durch Haushaltsvermerk an Modellversuchen zur Flexibilisierung des

Haushaltswesens teilnehmen, sind die Ausgaben innerhalb ihrer Hauptgruppe

gegenseitig deckungsfähig und dürfen Mehreinnahmen in der Hauptgruppe

1, Rücklagenentnahmen sowie Minderausgaben in den Hauptgruppen 4 und 5 zur

Verstärkung anderer Ausgaben in der Hauptgruppe 5, in der Gruppe 711 und

in der Obergruppe 81 herangezogen werden. Dies gilt nicht für Ausgaben der

Gruppe 529 und für Minderausgaben bei drittfinanzierten Ansätzen.

(2) Beim Jahresabschluss verbleibende Mehreinnahmen und

Minderausgaben können bis zur Höhe von 80 vom Hundert einer

Rücklage nach § 62 Abs. 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung

zugeführt werden. Nicht verbrauchte Einnahmen aus zweckgebundenen

Drittmitteln dürfen der Rücklage in voller Höhe zugeführt

werden. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen, das auch die

Bildung von Rücklagen für andere geeignete Bereiche zulassen kann.

(3) Rücklagen können auch für Ausgaben der

Hauptgruppe 4 entnommen werden, soweit sie aus für Personalausgaben

bestimmten Drittmitteln stammen.

(4) Für die Wirtschaftspläne der Hochschulen mit

Globalhaushalten und der Landesbetriebe nach § 26 der

Landeshaushaltsordnung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend und nach

Maßgabe der jeweiligen Haushaltsvermerke.

§ 4 § 6