Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2000/2001
HG 2000/2001§ 6 Mehrausgaben
(1) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 der
Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 15 000 000 Deutsche Mark
Landesmittel festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen
(§ 38 Abs. 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag.
Überschreiten die Mehrausgaben im Einzelfall den Betrag von 10 000 000
Deutsche Mark Landesmittel, bei Verpflichtungsermächtigungen als
jährlich fällig werdender Betrag, ist die Einwilligung des
Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages einzuholen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern Rechtsverpflichtungen zu
erfüllen sind oder Komplementärmittel von der Europäischen Union
oder vom Bund unvorhergesehen bereitgestellt werden oder für die vom Land
im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung zu leistenden unvorhergesehenen und
unabweisbaren Verwaltungsausgaben.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im
Hinblick auf das mögliche Auseinanderfallen von Ausgaben und Einnahmen aus
den Strukturfonds der Europäischen Union geeignete Regelungen zur Deckung
zu treffen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.
(4) Einsparungen bei den Ausgaben für Heizung, Strom,
sonstigen Energiebedarf (Gruppe 517) dürfen bis zur Höhe von
500 000 Deutsche Mark zur Deckung von Ausgaben für Investitionen und
für Schulungs- und Beratungsmaßnahmen zur Erzielung weiterer
Energieeinsparungen und damit verbundener Kostensenkung verwendet werden.