Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2000/2001

HG 2000/2001

§ 7 Deckungsfähigkeit

(1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb des

Einzelplans die Ausgaben der Titel der Gruppen 511 bis 527 und 532 bis 546,

soweit die Ausgaben nicht übertragbar sind und dies wirtschaftlich

zweckmäßig erscheint. Satz 1 findet mit Ausnahme der Gruppe 517

in allen Einzelplänen auf die Kapitel des Landeshaushalts, bei denen durch

Modellvorhaben gemäß § 5 flexiblere Mittelbewirtschaftung

erprobt wird, keine Anwendung. Darüber hinaus sind innerhalb der

Titelgruppen 99 (Kosten der Datenverarbeitung) die Ausgaben der Titel der

Hauptgruppen 5 und 8 gegenseitig deckungsfähig.

(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen

den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich der entsprechenden

Titel in Titelgruppen - zu:

Gruppe 425 und 426 aus Erstattungen der Förderleistungen der

Bundesanstalt für Arbeit in Bezug auf das Altersteilzeitgesetz,

Gruppe 422, 425, 426, 441, 443 und 446 aus Schadensersatzleistungen

Dritter,

Gruppe 511 und 518 aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte,

Gruppe 512 aus dem Verkauf von entbehrlich gewordenen Büchern und

Zeitschriften,

Gruppe 513 aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher

Telekommunikationsanlagen,

Gruppe 514 aus Schadensersatzleistungen Dritter,

Gruppe 518 aus Rückzahlungen aus Abrechnungen von Vermietern

über vertraglich vereinbarte wiederkehrende Nebenkosten aus Vorjahren.

(3) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen dürfen

in den Einzelplänen veranschlagte Ausgaben für Maßnahmen nach

dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost in denselben oder in andere

Einzelpläne für andere nach dem Investitionsförderungsgesetz

Aufbau Ost förderfähige Maßnahmen umgesetzt werden, sofern die

ursprünglichen Maßnahmen voraussichtlich nicht oder nicht im

geplanten Umfang durchgeführt werden.

§ 6 § 8