Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2000/2001
HG 2000/2001§ 7 Deckungsfähigkeit
(1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb des
Einzelplans die Ausgaben der Titel der Gruppen 511 bis 527 und 532 bis 546,
soweit die Ausgaben nicht übertragbar sind und dies wirtschaftlich
zweckmäßig erscheint. Satz 1 findet mit Ausnahme der Gruppe 517
in allen Einzelplänen auf die Kapitel des Landeshaushalts, bei denen durch
Modellvorhaben gemäß § 5 flexiblere Mittelbewirtschaftung
erprobt wird, keine Anwendung. Darüber hinaus sind innerhalb der
Titelgruppen 99 (Kosten der Datenverarbeitung) die Ausgaben der Titel der
Hauptgruppen 5 und 8 gegenseitig deckungsfähig.
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen
den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich der entsprechenden
Titel in Titelgruppen - zu:
Gruppe 425 und 426 aus Erstattungen der Förderleistungen der
Bundesanstalt für Arbeit in Bezug auf das Altersteilzeitgesetz,
Gruppe 422, 425, 426, 441, 443 und 446 aus Schadensersatzleistungen
Dritter,
Gruppe 511 und 518 aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte,
Gruppe 512 aus dem Verkauf von entbehrlich gewordenen Büchern und
Zeitschriften,
Gruppe 513 aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher
Telekommunikationsanlagen,
Gruppe 514 aus Schadensersatzleistungen Dritter,
Gruppe 518 aus Rückzahlungen aus Abrechnungen von Vermietern
über vertraglich vereinbarte wiederkehrende Nebenkosten aus Vorjahren.
(3) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen dürfen
in den Einzelplänen veranschlagte Ausgaben für Maßnahmen nach
dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost in denselben oder in andere
Einzelpläne für andere nach dem Investitionsförderungsgesetz
Aufbau Ost förderfähige Maßnahmen umgesetzt werden, sofern die
ursprünglichen Maßnahmen voraussichtlich nicht oder nicht im
geplanten Umfang durchgeführt werden.